Mandanteninformation
Juni 2009
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
In zwei Urteilen vom 8.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zzt. 7 % unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird. Das Bundesfinanzministerium stellt klar:
In zwei Urteilen vom 8.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zzt. 7 % unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird. Das Bundesfinanzministerium stellt klar:
- Person des leistenden Unternehmers: Für die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes müssen die
Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und
denselben Unternehmer erfolgen.
- Bauleistung: Das Verlegen von Hausanschlüssen durch das
Vorsorgungsunternehmen stellt eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei
um eine eigenständige Leistung handelt. Diese Rechtslage wird durch
die o. g. Rechtsprechung des BFH nicht berührt. Die Entscheidungen
des BFH haben ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten
Steuersatzes.
- Personenidentität aufseiten des Leistungsempfängers:
Eine Personenidentität auf der Empfängerseite ist für
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.
- Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge: Für die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein
entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit
zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den
Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung bzw. die den Bescheid
erlassende Behörde ist dabei unerheblich.
- Sonstige Leistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen): Reparatur-,
Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch
den Wasserversorger unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in
Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbstständige
Hauptleistung beurteilt werden.
- Übergangsregelung: Für vor dem 1.7.2009 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen beruft.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung