Mandanteninformation
Mai 2009
Steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen Fotovoltaikanlagen
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
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