Mandanteninformation
Mai 2009
Neues Erbschaftsteuerrecht: Übergangsfrist beachten
Ein Erwerber kann im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (nicht bei Schenkung), für den die Erbschaftsteuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung. Es kommen also die alten (niedrigeren) Freibeträge zum Tragen.
Grundsätzlich werden aber alle durch das Gesetz geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für Hausrat, die erweiterte Stundung für Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sowie die geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften berücksichtigt. Dies betrifft auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum.
Bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 kann der Antrag bis zur formellen Bestandskraft, längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. Ist die Steuer vor dem 1.1.2009 bereits festgesetzt worden, kann ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. In diesem Fall kann die Steuerfestsetzung geändert werden.
Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem einzelnen Erwerber kraft eigener Rechtstellung zu. Die steuerliche Korrespondenz zwischen dem Ansatz beim Berechtigten (z. B. Vermächtnisnehmer) und dem Abzug beim Verpflichteten (z. B. Erbe) kann durchbrochen werden.
Anmerkung: Hier gilt zu prüfen, ob das neue oder alte Recht von Vorteil ist. Bitte beachten Sie auch, dass eine Festsetzung der Erbschaftsteuer nur auf Antrag geändert werden kann.
Ein Erwerber kann im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (nicht bei Schenkung), für den die Erbschaftsteuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung. Es kommen also die alten (niedrigeren) Freibeträge zum Tragen.
Grundsätzlich werden aber alle durch das Gesetz geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für Hausrat, die erweiterte Stundung für Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sowie die geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften berücksichtigt. Dies betrifft auch die Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum.
Bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 kann der Antrag bis zur formellen Bestandskraft, längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. Ist die Steuer vor dem 1.1.2009 bereits festgesetzt worden, kann ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. In diesem Fall kann die Steuerfestsetzung geändert werden.
Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem einzelnen Erwerber kraft eigener Rechtstellung zu. Die steuerliche Korrespondenz zwischen dem Ansatz beim Berechtigten (z. B. Vermächtnisnehmer) und dem Abzug beim Verpflichteten (z. B. Erbe) kann durchbrochen werden.
Anmerkung: Hier gilt zu prüfen, ob das neue oder alte Recht von Vorteil ist. Bitte beachten Sie auch, dass eine Festsetzung der Erbschaftsteuer nur auf Antrag geändert werden kann.
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