Mandanteninformation
Mai 2009
Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege
Mit Urteil vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs der Abgabenordnung, nach der solche Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" dürfen (sog. Bankgeheimnis).
Der BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" im Einzelfall ergibt.
Mit Urteil vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs der Abgabenordnung, nach der solche Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" dürfen (sog. Bankgeheimnis).
Der BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" im Einzelfall ergibt.
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