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Zweifel an der EU-Konformität der Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialabgabe (KSA) müssen i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. tragen. Aufgrund einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH.

Nunmehr tauchen in der Literatur vermehrt kritische Anmerkungen zur Abgabepflicht auf. Insbesondere geht es um die Frage der systematischen Zuordnung der KSA innerhalb der Abgaben des nationalen Rechts. Nach neuester Einschätzung geht man davon aus, dass sie dem Charakter einer Umsatzsteuer entspricht. Die EG-Regelungen untersagen es aber, neben der Mehrwertsteuer eine weitere Steuer, die dem Charakter einer Umsatzsteuer entspricht, zu erheben.

Inwieweit diese Meinungen in der Literatur wirklich Bestand haben, kann an dieser Stelle noch nicht gesagt werden. Zur Klärung soll ein Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrebt werden. Bis zur endgültigen Klärung durch den EuGH können betroffene Steuerpflichtige durch Widerspruch ihre Bescheide offenhalten.

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