Mandanteninformation
April 2009
Neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem u. a. die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden sollen. Ferner soll das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst werden. Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem u. a. die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden sollen. Ferner soll das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst werden. Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
- Beratungs- und Dokumentationspflicht: Banken werden künftig
verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem
Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der
wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs ist nachvollziehbar
festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche
des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für
diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess
wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll
berufen. Geht aus diesem ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger
nunmehr das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das
Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel
weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war,
aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss
die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten
hat.
- Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist: Die
bestehende kurze Sonderverjährungsfrist wird bei
Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen
gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die
regelmäßige Verjährung. Das bedeutet:
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht
mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt
vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren
hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren
die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
- Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes: Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert.
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