Mandanteninformation
April 2009
Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden.
Ein Luftfahrtunternehmen darf es daher in aller Regel nicht ablehnen, Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges wegen technischer Probleme des Flugzeugs eine Ausgleichszahlung zu leisten. Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" dar.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu "außergewöhnlichen Umständen" zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind. So verhält es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckt, dass diese Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden.
Ein Luftfahrtunternehmen darf es daher in aller Regel nicht ablehnen, Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges wegen technischer Probleme des Flugzeugs eine Ausgleichszahlung zu leisten. Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" dar.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu "außergewöhnlichen Umständen" zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind. So verhält es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckt, dass diese Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.
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