Mandanteninformation
Februar 2009
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung durch die Weitergeltung der Pendlerpauschale
Einnahmen sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
Vorher: Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
Nachher: Nach der Entscheidung des BVerfG können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung: Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sind Arbeitgeber seit Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sodass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Kein automatischer Erstattungsanspruch: Die Verfassungswidrigkeit allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Finanzamtes eine Pauschalbesteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben.
Verrechnung zulässig: Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Entgegen den "Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z. B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert aufzuzeigen.
Einnahmen sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
Vorher: Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
Nachher: Nach der Entscheidung des BVerfG können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung: Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sind Arbeitgeber seit Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sodass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Kein automatischer Erstattungsanspruch: Die Verfassungswidrigkeit allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Finanzamtes eine Pauschalbesteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben.
Verrechnung zulässig: Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Entgegen den "Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z. B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert aufzuzeigen.
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