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Pflegeheimbewohner müssen Geschenk nicht zwingend zurückfordern
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 14.10.2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

In dem Fall aus der Praxis wohnte eine 90-jährige pflegebedürftige Frau seit Jahren in einem Pflegewohnheim. Ihre Tochter kümmerte sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als feststand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht. Die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück. Die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim waren so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen konnte.

Die Kreisverwaltung weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen und verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 € zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahesteht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen - auch größere - Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien.

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