Mandanteninformation
Februar 2009
Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters
Eine Klausel im Mietvertrag, die einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters enthält, benachteiligt diesen unangemessen und ist daher unwirksam. In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag folgende Klausel: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!" Ausschlaggebend ist, dass der Mieter hier keinen ausgleichenden Vorteil von seinem Vermieter erhält.
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen.
Eine Klausel im Mietvertrag, die einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters enthält, benachteiligt diesen unangemessen und ist daher unwirksam. In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag folgende Klausel: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!" Ausschlaggebend ist, dass der Mieter hier keinen ausgleichenden Vorteil von seinem Vermieter erhält.
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen.
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