Mandanteninformation
Februar 2009
Das Jahressteuergesetz 2009 ist seit dem 1.1.2009 in Kraft
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.
- Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen bzw. Zuschüsse
des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter
weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer
steuerfrei. Darunter fallen z. B. Kurse für Rückengymnastik,
zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung
usw. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für
einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
- Schulgeldzahlungen: Bei Besuch deutscher anerkannter
Privatschulen ist ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als
Sonderausgabe möglich. Künftig ist Schulgeld, das für
ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen
Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer
absetzbar. Die Schule muss zu einem Schulabschluss führen, der
durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz
anerkannt wird oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der
Sonderausgabenabzug wurde auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag
von 5.000 € Euro beschränkt, was einer Leistung von 16.667 €
entspricht. Für deutsche Schulen im Ausland ist das
Schulgeld wie bisher selbst dann abziehbar, wenn diese sich außerhalb
des EU/EWR-Raums befinden.
Anmerkung: Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1.1.2008. Außerdem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen.
- Faktorverfahren: Ehepartner können ab 2010 alternativ
zur Steuerklassenkombination III/V die neue Kombination "IV-Faktor/IV-Faktor"
wählen. Damit soll eine angemessenere Lohnsteuerverteilung gewährleistet
werden. Die Einführung des Faktorverfahrens lehnte der Bundesrat
zunächst ab. Nach seiner Auffassung war es u. a. mit der
Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen,
nicht vereinbar. Nunmehr wurde die umstrittene und datenschutzrechtlich
bedenkliche Regelung doch eingeführt.
- Ausländische Quellensteuer: Die festgesetzte und
gezahlte ausländische, der deutschen Einkommensteuer entsprechende
Quellensteuer ist ab 2009 auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.
- Strafverfolgungsverjährung: Eine Steuerhinterziehung
verjährte auch bisher erst nach 10 Jahren. In manchen Fällen
konnte bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert,
jedoch der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die sog.
Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich auf 10 Jahre verlängert
worden. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nur für besonders
schwere Fälle der Steuerhinterziehung.
- Extremistische Vereine: Vereine werden ab dem 1.1.2009 nur
noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und
der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches
Gedankengut fördern und sich an die verfassungsmäßige
Ordnung halten. Dabei kommt es neben der Satzung auch auf das tatsächliche
Verhalten der Vereinsmitglieder an.
- Vollstreckung bei Schenkung: Schenkt ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert, konnten die Finanzbehörden bisher zeitlich unbeschränkt auf den Empfänger zurückgreifen. Diese Möglichkeit wird durch das JStG 2009 auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Ergehen des Aufteilungsbescheides beschränkt.
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