Mandanteninformation
November 2009
Überlassung einer Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung
Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe; variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende Geldbetrag.
Der Kraftstoffkauf mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.
Auch ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Mit der Zuwendung der Tankkarten, denen jedenfalls wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion beizumessen ist, fließt den Arbeitnehmern somit eine Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarte hat demnach in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter und für ihre Benutzer Bargeldfunktion.
Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe; variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende Geldbetrag.
Der Kraftstoffkauf mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.
Auch ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Mit der Zuwendung der Tankkarten, denen jedenfalls wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion beizumessen ist, fließt den Arbeitnehmern somit eine Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarte hat demnach in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter und für ihre Benutzer Bargeldfunktion.
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