Mandanteninformation
November 2009
Neues Patentrecht seit 1.10.2009 in Kraft
Am 1.10.2009 trat das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Es soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem straffen.
Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.
Seit dem 1.10.2009 gilt nunmehr eine sog. Inanspruchnahmefiktion. Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.
Am 1.10.2009 trat das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Es soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem straffen.
Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.
- In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht
die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für
die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in
ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht
ausreichend erörtert wurden. Durch eine Fristsetzung werden Gegner
und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der
bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung
vorgelegt wurde.
- Ferner soll das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof künftig schneller ablaufen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes konzentriert sich die Berufung darauf, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.
Seit dem 1.10.2009 gilt nunmehr eine sog. Inanspruchnahmefiktion. Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.
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