Mandanteninformation
November 2009
Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen vom 18.6.2009 festgestellt.
Nach seiner Rechtsprechung sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.
Mit den Urteilen vom 18.6.2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass das Einkommensteuergesetz kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt.
Die Typisierung erstreckt sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.
Im einem der vom BFH entschiedenen Fälle war eine Steuerpflichtige gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Der BFH gab der Steuerpflichtigen dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin.
Bei diesem Urteil bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit geäußerten Bedenken einzugehen.
Anmerkung: Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aufgenommen wird, können nunmehr als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erzielt z. B. ein Student mit abgeschlossener Erstausbildung dann nach Abschluss des Studiums Einnahmen, kann er die Verluste aus dem Studium voll gegenrechnen und verringert somit seine Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studienabschluss. Dafür muss jedoch eine Steuererklärung angefertigt und eine Verlustfeststellung beantragt werden. Dies kann auch noch vier Jahre rückwirkend geschehen.
Nicht davon betroffen sind Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Aber auch hier ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 1 K 405/05) anhängig. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen vom 18.6.2009 festgestellt.
Nach seiner Rechtsprechung sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.
Mit den Urteilen vom 18.6.2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass das Einkommensteuergesetz kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt.
Die Typisierung erstreckt sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.
Im einem der vom BFH entschiedenen Fälle war eine Steuerpflichtige gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Der BFH gab der Steuerpflichtigen dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin.
Bei diesem Urteil bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit geäußerten Bedenken einzugehen.
Anmerkung: Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aufgenommen wird, können nunmehr als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erzielt z. B. ein Student mit abgeschlossener Erstausbildung dann nach Abschluss des Studiums Einnahmen, kann er die Verluste aus dem Studium voll gegenrechnen und verringert somit seine Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studienabschluss. Dafür muss jedoch eine Steuererklärung angefertigt und eine Verlustfeststellung beantragt werden. Dies kann auch noch vier Jahre rückwirkend geschehen.
Nicht davon betroffen sind Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Aber auch hier ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 1 K 405/05) anhängig. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.
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