Mandanteninformation
Oktober 2009
Zusammentreffen mehrerer Minijobs
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der 400-Euro-Grenze Beiträge entrichtet werden.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am 15.7.2009 entschieden, dass die Minijob-Zentrale nicht befugt ist, die Versicherungspflicht festzustellen. Nur die Krankenkasse, als Einzugsstelle der Beiträge, hat über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Stellt die Minijob-Zentrale bei Meldedatenabgleichen fest, dass die Gerichtfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber - jedenfalls für den Beginn der Versicherungspflicht - maßgebend.
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der 400-Euro-Grenze Beiträge entrichtet werden.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am 15.7.2009 entschieden, dass die Minijob-Zentrale nicht befugt ist, die Versicherungspflicht festzustellen. Nur die Krankenkasse, als Einzugsstelle der Beiträge, hat über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Stellt die Minijob-Zentrale bei Meldedatenabgleichen fest, dass die Gerichtfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber - jedenfalls für den Beginn der Versicherungspflicht - maßgebend.
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