Mandanteninformation
Oktober 2009
Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurückgefordert werden
Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfechten und Rückzahlung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) mit Urteil vom 9.7.2009 entschieden.
Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern. Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei "entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.
Die Richter des OLG Celle kamen zu dem Entschluss, dass die Partei - ebenso wie andere Beschenkte - nicht von ihrer Pflicht befreit sei, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden.
Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfechten und Rückzahlung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) mit Urteil vom 9.7.2009 entschieden.
Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern. Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei "entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.
Die Richter des OLG Celle kamen zu dem Entschluss, dass die Partei - ebenso wie andere Beschenkte - nicht von ihrer Pflicht befreit sei, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden.
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