Mandanteninformation
Oktober 2009
Bundesfinanzhof klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt mit drei Urteilen eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung.
Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u. a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbarem Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, muss er den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis erbringen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt mit drei Urteilen eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung.
Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u. a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbarem Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, muss er den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis erbringen.
- Nach Auffassung des BFH kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur
vorläufiger Beweischarakter zu. Zwar ist der Unternehmer
berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln, wenn ihm der
erforderliche Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Stellt die
Finanzverwaltung jedoch bei der Nachprüfung die Unrichtigkeit von
Beleg- oder Buchangaben fest oder bestehen zumindest begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, ist die Lieferung nur dann
steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv
feststehen oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung
durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.
- Der BFH betont in zwei Urteilen, dass sich der Umfang der den
Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der
Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ergibt. Die
Finanzverwaltung ist danach nicht befugt, die Bestimmungen der UStDV um
weitere Voraussetzungen zu verschärfen, deren Fehlen für sich
allein die Annahme berechtigt, Ausfuhrlieferungen und
innergemeinschaftliche Lieferungen seien bereits mangels Beleg- und
Buchnachweis umsatzsteuerpflichtig. Holt z. B. ein vom Abnehmer
Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport in das
Ausland ab, ist der Unternehmer mangels gesetzlicher Anordnung nicht
generell verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig
nachzuweisen. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den
Unternehmer aber, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall
begründete Zweifel bestehen. In diesen Fällen sollte zur
eigenen Rechtssicherheit ein Nachweis zweifelsfrei geführt werden.
- Der Nachweis der Versendung kann nach Auffassung des BFH auch durch
einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung
enthält.
- Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH, dass die erforderlichen buchmäßigen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.
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