Mandanteninformation
Oktober 2009
Baugewerbe: Vergütung während der Kurzarbeit
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird.
Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (z. B. ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis) erfüllt sind.
In einem am 22.4.2009 vom BAG entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Maurer) das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007. Im Februar und März 2007 wurde in dem Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der gekündigte Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Die Richter des BAG haben dem Arbeitnehmer eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird.
Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (z. B. ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis) erfüllt sind.
In einem am 22.4.2009 vom BAG entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Maurer) das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007. Im Februar und März 2007 wurde in dem Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der gekündigte Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Die Richter des BAG haben dem Arbeitnehmer eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.
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