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Verfassungsbeschwerde wegen Nichtübertragung der Abgeordnetenpauschale auf andere Personen
Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten im Rahmen ihrer Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter mandatsbedingter Aufwendungen in Höhe von etwa 45.000 Euro, die steuerfrei ist.

In drei vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfällen rügten Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die gleichheitswidrige Begünstigung Abgeordneter durch die steuerfreie Kostenpauschale. Bei ihrer Veranlagung begehrten sie, durch entsprechenden Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs in die Begünstigung einbezogen zu werden.

Der BFH kam in drei Urteilen vom 11.9.2008 zu dem Entschluss, dass die steuerfreie Kostenpauschale den Klägern nicht zustehe, da sie nicht zu den Abgeordneten gehörten. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische mandatsbedingte Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien.

Gegen die Urteile wurde jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2228/08 eingelegt.

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