Mandanteninformation
Januar 2009
Sonderkündigungsrecht beim Gesundheitsfonds 2009
Für einen gesetzlich Versicherten ist ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich möglich, wenn er in seiner Krankenkasse mindestens 18 Monate versichert war. Sobald die Kündigung schriftlich erklärt ist, kann der Versicherte zum Ende des übernächsten Kalendermonats die Kasse wechseln. An diesem Kündigungsrecht hat auch der zum 1.1.2009 eingeführte Gesundheitsfonds nichts geändert. Ab dem 1.1.2009 gilt allerdings ein neues Sonderkündigungsrecht. Dies greift z. B., wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben will, muss sie dieses dem Versicherten einen Monat vor Jahresende mitteilen. Dem Versicherungsnehmer steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht auch in dem Fall, wenn sich der von der Krankenkasse geforderte Zusatzbeitrag erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nicht für den vom Gesetzgeber zum 1.1.2009 vorgegebenen Einheitsbeitrag.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch im umgekehrten Fall, wenn also eine Krankenkasse ihren Mitgliedern bereits bezahlte Prämien zurückerstattet und sie zukünftig diese Prämienrückzahlung kürzt. Auch hier hat der Versicherte bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie ein Sonderkündigungsrecht.
Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte nicht, wenn er einen Wahltarif gewählt hat. Hier beträgt die Bindungswirkung grundsätzlich drei Jahre. Dies sollte man beachten, bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet.
Für einen gesetzlich Versicherten ist ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich möglich, wenn er in seiner Krankenkasse mindestens 18 Monate versichert war. Sobald die Kündigung schriftlich erklärt ist, kann der Versicherte zum Ende des übernächsten Kalendermonats die Kasse wechseln. An diesem Kündigungsrecht hat auch der zum 1.1.2009 eingeführte Gesundheitsfonds nichts geändert. Ab dem 1.1.2009 gilt allerdings ein neues Sonderkündigungsrecht. Dies greift z. B., wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben will, muss sie dieses dem Versicherten einen Monat vor Jahresende mitteilen. Dem Versicherungsnehmer steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht auch in dem Fall, wenn sich der von der Krankenkasse geforderte Zusatzbeitrag erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nicht für den vom Gesetzgeber zum 1.1.2009 vorgegebenen Einheitsbeitrag.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch im umgekehrten Fall, wenn also eine Krankenkasse ihren Mitgliedern bereits bezahlte Prämien zurückerstattet und sie zukünftig diese Prämienrückzahlung kürzt. Auch hier hat der Versicherte bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie ein Sonderkündigungsrecht.
Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte nicht, wenn er einen Wahltarif gewählt hat. Hier beträgt die Bindungswirkung grundsätzlich drei Jahre. Dies sollte man beachten, bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet.
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