Telefon: 0381 491190 Termin vereinbaren
Datenschutz Impressum
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mandanteninformation

Mandanteninformation

Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. So wird die Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert. Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit ist es den Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend zu klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung vorliegt. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt.

Bestimmte Arbeitgeber müssen ab 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort - bei ihrer Aufnahme - der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

Betroffen sind u. a. folgende Wirtschaftsbereiche: Gaststätten und Beherbergung, Bau, Personenbeförderung, Transport und Logistikgewerbe, Spedition, Auf- und Abbau von Messen, Schausteller, Forstwirtschaft und (neu aufgenommen) die Fleischereiwirtschaft.

Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente (Personalausweis, Pass) mitzuführen und vorzulegen, erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht, beschränkt. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht schriftlich hinzuweisen und den Hinweis in den Personalakten zu hinterlegen. Die Verletzung der Pflichten wird mit einem Ordnungsgeld für Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro und für Arbeitnehmer bis zu 5.000 Euro geahndet.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190