Mandanteninformation
Januar 2009
Schwarze Kassen grundsätzlich als Untreue zu bewerten
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29.8.2008 grundsätzlich klargestellt, dass das Führen von sog. "schwarzen Kassen" den Tatbestand der Untreue gegenüber dem Unternehmen erfüllt. Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt, entzieht ihm Vermögen und schädigt es. Selbst wenn die Unternehmensführung die Handlungen duldet, kann Untreue vorliegen, denn maßgeblich ist allein der Wille der Anteilseigner.
Auch wenn der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzt - wie im entschiedenen Fall für die Zahlung von Schmiergeldern um einen Großauftrag zu erhalten - liegt Untreue vor.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29.8.2008 grundsätzlich klargestellt, dass das Führen von sog. "schwarzen Kassen" den Tatbestand der Untreue gegenüber dem Unternehmen erfüllt. Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt, entzieht ihm Vermögen und schädigt es. Selbst wenn die Unternehmensführung die Handlungen duldet, kann Untreue vorliegen, denn maßgeblich ist allein der Wille der Anteilseigner.
Auch wenn der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzt - wie im entschiedenen Fall für die Zahlung von Schmiergeldern um einen Großauftrag zu erhalten - liegt Untreue vor.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung