Mandanteninformation
Januar 2009
Aufklärungspflicht einer Bank zu Branchenkritik bei Finanzanlageberatung
Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden.
Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden.
Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden.
Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden.
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