Mandanteninformation
Januar 2009
Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine schnelle Bearbeitung aller Steuerdaten zu ermöglichen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer bereits ab 2005 - mit Ausnahmen - gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bislang hat die Finanzverwaltung im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht.
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine schnelle Bearbeitung aller Steuerdaten zu ermöglichen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer bereits ab 2005 - mit Ausnahmen - gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bislang hat die Finanzverwaltung im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht.
- Lohnsteuerbescheinigung nur noch elektronisch: Die
Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer sind
ab sofort von allen Arbeitgebern bis spätestens 28. Februar
des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für
Arbeitgeber, die bisher die Lohnsteuerkarte manuell ausgefüllt
haben. Ausgenommen sind nur noch Arbeitgeber, die ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit
pauschalversteuertem Arbeitslohn im Privathaushalt beschäftigen
(sogenannte Minijobber) und nicht über eine maschinelle
Lohnabrechnung verfügen. Nur dieser Personenkreis kann auch
weiterhin die Lohnsteuerkarte manuell ausfüllen.
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Arbeitgeber ebenfalls nur
noch elektronisch: Auch die Anmeldung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer ist ab dem 1.1.2009 laut Einkommensteuergesetz
grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege möglich.
- Datenübermittlung nur noch mit Authentifizierung: Die
Lohnsteuerbescheinigung sowie die Kapitalertragsteuer-Anmeldung müssen
ab 2009 mithilfe einer sogenannter Sicherheits-authentifizierung übermittelt
werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im ElsterOnline-Portal
unter www.elsteronline.de/eportal erforderlich. Mit dem Internetportal
ElsterOnline stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern kostenlose
Programme und einen schnellen Weg zur Übermittlung ihrer
Steuerdaten zur Verfügung.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung