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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft. Die u. a. vom BGH zu beurteilende Einwilligungsklausel lautete folgendermaßen:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten ... für an mich gerichtete Werbung per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der xy GmbH zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...

O     Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."

Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden.

Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht, da sich der Kunde hier nur durch eine sog. "Opt-out"-Erklärung von einer Werbezusendung ausnehmen kann.

Nach Auffassung des BGH sind Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vereinbar. Denn das Gesetz verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird, sog. "Opt-in"-Erklärung.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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