Mandanteninformation
September 2008
Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß sind.
Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008.
Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe.
Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer.
Abfärberegelung: Auch die sog. "Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. "Abfärberegelung".
Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. "Abfärberegelung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.
Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.
Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Fragen zu beantworten, ob die Gewerbesteuerfreiheit von Selbstständigen und Landwirten sowie die sog. "Abfärberegelung" verfassungsgemäß sind.
Gewerbesteuerfreiheit: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen - so das BVerfG in seinem Urteil vom 28.5.2008.
Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. Der Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise in geringerem Umfang Infrastrukturlasten der Gemeinden verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe.
Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer.
Abfärberegelung: Auch die sog. "Abfärberegelung" ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Betätigt sich z. B. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich gewerblich, besteht die Gefahr, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Hier greift die sog. "Abfärberegelung".
Nach Auffassung des BVerfG verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der sog. "Abfärberegelung" die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen, indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart gewerblicher Einkünfte konzentriert. Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens.
Die Abfärberegelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.
Anmerkung: Die Gewerbesteuerbelastung kann durch die Möglichkeit gemildert werden, der Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung auszuweichen. Die Abfärbewirkung kann z. B. dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten - vollkommen getrennten - Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Personen beteiligt sind.
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