Mandanteninformation
September 2008
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.
Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers.
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben bedürfen keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind u. a. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, so muss er darlegen und beweisen, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl (zzt. mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist.
Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zulasten des Arbeitnehmers.
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