Mandanteninformation
August 2008
Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger einen gebrauchten Pkw und verkaufte ihn binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Vor dem Finanzgericht (FG) hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der BFH sah dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 anders und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Das Gesetz erfasst alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut.
Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden.
Der Steuerpflichtige hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.
Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Reaktion der Finanzverwaltung noch nicht vor. Wegen der Brisanz dieses Urteils ist jedoch eventuell mit einem "Nichtanwendungserlass" zu rechnen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger einen gebrauchten Pkw und verkaufte ihn binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Vor dem Finanzgericht (FG) hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der BFH sah dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 anders und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Das Gesetz erfasst alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut.
Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden.
Der Steuerpflichtige hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.
Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Reaktion der Finanzverwaltung noch nicht vor. Wegen der Brisanz dieses Urteils ist jedoch eventuell mit einem "Nichtanwendungserlass" zu rechnen.
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