Mandanteninformation
August 2008
Bundesregierung geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor
In der Vergangenheit hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. Die von der Bundesregierung nunmehr in die Wege geleiteten Maßnahmen sollen die Verbraucher besser vor "untergeschobenen Verträgen" schützen. Damit können sie sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:
In der Vergangenheit hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. Die von der Bundesregierung nunmehr in die Wege geleiteten Maßnahmen sollen die Verbraucher besser vor "untergeschobenen Verträgen" schützen. Damit können sie sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:
- Verträge über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und
Lotteriedienstleistungen können künftig widerrufen werden.
Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten
Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem
Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht.
Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge
beseitigt werden, sodass die Verbraucher auch solche Verträge
widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des
Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die
geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher aber auch, an dem
Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
- Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten
Telefonwerbung werden künftig mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz
klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der
Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe
erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig
anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer
nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu
verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt,
weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein
entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen
werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung
droht ebenfalls ein Bußgeld.
- Ferner sollen Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt.
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