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Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht bei Fortführung des Dienstverhältnisses
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.3.2008 kann eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei das Recht einräumen, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.

Die Zusage der Altersversorgung muss nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht werden. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedoch in einem solchen Fall verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.

Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts.

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