Mandanteninformation
Juli 2008
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
In der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass nach Ablauf der Elternzeit der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren hat. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.
Bisher hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung vertreten. An dieser Rechtsprechung hält es nun nicht mehr fest.
Mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden die Bundesrichter, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
In der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass nach Ablauf der Elternzeit der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren hat. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.
Bisher hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung vertreten. An dieser Rechtsprechung hält es nun nicht mehr fest.
Mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden die Bundesrichter, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung