Mandanteninformation
Juli 2008
Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8.5.2008 entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.
Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8.5.2008 entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.
Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
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