Mandanteninformation
Juli 2008
Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.2.2008 die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.6.2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.2.2008 die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.6.2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
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