Mandanteninformation
Juli 2008
Offenlegungspflicht der Banken bei Provisionen
Vertriebsorganisationen wie z. B. Banken erhalten im Bereich der Finanzdienstleistungen von den Produktanbietern (z. B. Fondsgesellschaften) Provisionen für die verkauften Produkte (sog. Kickback-Zahlungen). Finanziert werden diese Provisionen aus den Gebühren, die der Anleger bezahlt.
Beispiel: Ein Kunde erwirbt einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen. Von diesem 1 % reicht die KAG z. B. 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, informiert nicht jede Bank über solche im Zuge der Finanzdienstleistung fällig werdenden Provisionen.
Hierzu haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden: "Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten."
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. So besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.
Vertriebsorganisationen wie z. B. Banken erhalten im Bereich der Finanzdienstleistungen von den Produktanbietern (z. B. Fondsgesellschaften) Provisionen für die verkauften Produkte (sog. Kickback-Zahlungen). Finanziert werden diese Provisionen aus den Gebühren, die der Anleger bezahlt.
Beispiel: Ein Kunde erwirbt einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen. Von diesem 1 % reicht die KAG z. B. 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, informiert nicht jede Bank über solche im Zuge der Finanzdienstleistung fällig werdenden Provisionen.
Hierzu haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden: "Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten."
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. So besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.
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