Mandanteninformation
Juli 2008
Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung
Dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor und auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u. a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) nicht verfassungswidrig.
Wurde demnach z. B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Zwar hatte das FG gewisse Zweifel, ob durch die ausschließliche unbare Zahlungsweise nicht in die im Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss zwingend eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung erfolgt sein. Die Belege müssen aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, aber auf jeden Fall noch für Nachfragen vorhanden sein.
Dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor und auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u. a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) nicht verfassungswidrig.
Wurde demnach z. B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Zwar hatte das FG gewisse Zweifel, ob durch die ausschließliche unbare Zahlungsweise nicht in die im Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss zwingend eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung erfolgt sein. Die Belege müssen aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, aber auf jeden Fall noch für Nachfragen vorhanden sein.
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