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Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinunternehmer ist
Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen.

So muss insbesondere der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast.

An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.2.2008 die Einführung der Freistellungsbescheinigung - die Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist - nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug.

Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rechnungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat.

Durch die Rechtsprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.

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