Mandanteninformation
Juli 2008
Aushangpflichten für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über arbeitsschutzrelevante Gesetze zu informieren. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen.
Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn in der Arbeitsstätte die Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften anzuwenden sind und diese Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten.
Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft. So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben.
In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem sog. "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes.
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Hinzu kommen i. d. R. noch die Kosten eines Verfahrens, das der Arbeitgeber zu tragen hat.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über arbeitsschutzrelevante Gesetze zu informieren. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen.
Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn in der Arbeitsstätte die Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften anzuwenden sind und diese Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten.
Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft. So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben.
In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem sog. "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes.
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Hinzu kommen i. d. R. noch die Kosten eines Verfahrens, das der Arbeitgeber zu tragen hat.
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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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