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Grunderwerbsteuer-Umsatzsteuer-Cocktail für Bauherren landet vor dem EuGH
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf "künftige" Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das deutsche Grunderwerbsteuergesetz so anzuwenden, dass die Grunderwerbsteuer über den Grunderwerb hinaus auf künftige Bauleistungen ausgedehnt wird. Die künftigen Bauleistungen werden nach Ansicht des BFH als nicht eigenständiger Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, bestehend aus Grundstückserwerb zuzüglich künftiger Bauleistungen, bewertet. Dabei reicht es für die Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes - und damit für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen - bereits aus, dass der Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen zusammenwirken. Das trifft u. a. schon dann zu, wenn das Bauunternehmen ein Angebot für die Bebauung macht, welches der Erwerber - vor oder nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages - tatsächlich annimmt.

Die Mehrfachbelastung entsteht erstens durch die anfallende Umsatzsteuer und zum zweiten wegen der gemeinschaftsrechtlich bedenklichen Anwendung des nationalen Grunderwerbsteuergesetzes auf die Bauleistungen sowie aufgrund der zusätzlich anfallenden "Steuer auf die Steuer" (Grunderwerbsteuer auf die Umsatzsteuer), die der betroffene Verbraucher ebenfalls zu tragen hat.

Diese Rechtsprechungspraxis führt nach Ansicht des FG auf der Ebene des steuerpflichtigen Verbrauchers zu einem nationalen "Belastungscocktail", der dem Gebot der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wonach umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind, widersprechen könnte.

Anmerkung: Steuerpflichtige sollten Grunderwerbsteuerbescheide, in denen angesichts eines angenommenen einheitlichen Leistungsgegenstand auch Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer besteuert werden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat mit Einspruch unter Hinweis auf das anhängige Verfahren anfechten und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH bitten.

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