Mandanteninformation
Juni 2008
Bundeskabinett beschließt Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in das Riester-Rentensystem
Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (sog. Eigenheimrentengesetz) vom 8.4.2008 dient dem Ziel, die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge durch eine verbesserte Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Altersvorsorge zu erhöhen. Die Förderung der sog. "Eigenheimrente" soll wie folgt funktionieren:
Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (sog. Eigenheimrentengesetz) vom 8.4.2008 dient dem Ziel, die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge durch eine verbesserte Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Altersvorsorge zu erhöhen. Die Förderung der sog. "Eigenheimrente" soll wie folgt funktionieren:
- Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für
den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Mit den
Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer
Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an
Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung
ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
- In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der
Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.
- Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto
erfasst.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen.
Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie
nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen
Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür
entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren
Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte
Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen
ist, hängt von der persönlichen Situation des
Steuerpflichtigen ab.
- Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang
der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht
dagegen der Nutzungswert.
- Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt
wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für
Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die
Darlehenstilgung eingesetzt.
- Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen
angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder
den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für
den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche "Entnahmemöglichkeit"
wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um
damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können.
Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend
erforderlich.
- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von
selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig
zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und
Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte
Altersvorsorgeprodukte anbieten.
- Wohnungsbauprämien sollen für Neuverträge ab 1.1.2009
nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in
Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach einer Sperrfrist von
7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.
- Bei Bausparverträgen bleibt es hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage dabei, dass nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist frei über ein Bausparguthaben verfügt werden kann.
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