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Bundeskabinett beschließt Einbeziehung des selbst genutzten Wohneigentums in das Riester-Rentensystem
Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (sog. Eigenheimrentengesetz) vom 8.4.2008 dient dem Ziel, die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge durch eine verbesserte Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Altersvorsorge zu erhöhen. Die Förderung der sog. "Eigenheimrente" soll wie folgt funktionieren:
  • Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.

  • In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.

  • Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen. Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.

  • Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.

  • Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.

  • Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche "Entnahmemöglichkeit" wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.

  • Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten.

  • Wohnungsbauprämien sollen für Neuverträge ab 1.1.2009 nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach einer Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.

  • Bei Bausparverträgen bleibt es hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage dabei, dass nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist frei über ein Bausparguthaben verfügt werden kann.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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