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Bei Dauererkrankung besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung
In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer, der im Verlaufe eines Jahres seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, den Resturlaub ins neue Jahr übertragen kann. Eine Übertragung des Resturlaubs kann nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z. B. wegen erhöhten Arbeitsanfalls) oder wenn ihm dies aus persönlichen Gründen nicht möglich war (z. B. wegen langer Krankheit). Hier bleibt in beiden Fällen der restliche Jahresurlaub automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird jedoch der Resturlaub auch bis zum 31.3. nicht angetreten, verfällt der Urlaub. Eine Abgeltung ist auch nicht mehr möglich, wenn nicht im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist.

Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen.

In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall aus der Praxis erkrankte ein Arbeitnehmer im August 2005. Im März 2006 wurde ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Während dieser Zeit war er durchgängig arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer verlangte, zumindest für die Zeit von Januar bis Juli 2005, die Abgeltung des darauf entfallenden Urlaubsanspruchs.

Die Richter entschieden, dass die Urlaubsabgeltung auch nicht für den Teil des Urlaubsjahres geschuldet wird, in dem der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat, wenn ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig bleibt. So besteht nur in den Fällen ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs, in denen ein Arbeitnehmer dazu gezwungen ist, den Arbeitgeber zu wechseln und seinen Jahresurlaub nicht mehr nehmen kann.

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