Mandanteninformation
Mai 2008
Umsatzsteuer auf Grundstücksentnahme?
Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, entsprechend dem Beobachtungszeitraum von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.
Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen am Ende der unternehmerischen Tätigkeit die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.
Diese Besteuerungspraxis verstößt jedoch nach Auffassung vieler Experten gegen die EU-Richtlinien. Aufgrund einer eingereichten Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission kann im weiteren Verlauf den EuGH anrufen. Sollte das Verfahren wider Erwartet nicht positiv für die Steuerpflichtigen ausgehen, kann die Steuerpflicht ggf. durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. einen Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige verhindert werden.
Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen.
Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer, die eine Immobilie sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, entsprechend dem Beobachtungszeitraum von 50 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.
Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts aus dem Unternehmensvermögen am Ende der unternehmerischen Tätigkeit die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.
Diese Besteuerungspraxis verstößt jedoch nach Auffassung vieler Experten gegen die EU-Richtlinien. Aufgrund einer eingereichten Beschwerde hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission kann im weiteren Verlauf den EuGH anrufen. Sollte das Verfahren wider Erwartet nicht positiv für die Steuerpflichtigen ausgehen, kann die Steuerpflicht ggf. durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. einen Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige verhindert werden.
Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen.
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