Mandanteninformation
Mai 2008
Prüfung der Überversorgung bei Zuwendungen an Unterstützungskasse
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die sog. 75-%-Überversorgungsgrenze zu beachten. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt eine Überversorgung vor. Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen.
Dieser Überversorgungsgrundsatz gilt nach der BFH-Entscheidung vom 19.6.2007 auch dann, wenn das Unternehmen anstelle der Direktzusage mit einer Unterstützungskasse eine Vereinbarung zur Altersversorgung der Mitarbeiter trifft und entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet. Dadurch soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen vorgebeugt werden.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Betriebsausgabenabzug. Danach können Zuwendungen an Unterstützungskassen für jeden Leistungsanwärter nur mit 25 % der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Berechnung des abzugsfähigen Betriebsaufwandes ist demnach folgende Formel anzuwenden: aktuelles Jahresgehalt x 75 % = maximaler Versorgungsanspruch; davon 25 % = Betriebsausgabe.
Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau ein Jahresgehalt von 12.000 Euro. Da die Ehefrau ansonsten über keine Alterversorgung verfügt, soll sie nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 Euro von einer Unterstützungskasse erhalten. Dafür hat der Unternehmer im Jahr 2007 20.000 Euro an die Unterstützungskasse überwiesen. Davon kann er als Betriebsausgabe 2007 allerdings lediglich 2.250 Euro geltend machen (Obergrenze 12.000 Euro x 75 % = 9.000 Euro x 25 % = 2.250 Euro). Die Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, dürfen auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Jahre abziehbaren Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
Erteilt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die sog. 75-%-Überversorgungsgrenze zu beachten. Übersteigen die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag, liegt eine Überversorgung vor. Die Pensionsrückstellung ist dann entsprechend zu kürzen.
Dieser Überversorgungsgrundsatz gilt nach der BFH-Entscheidung vom 19.6.2007 auch dann, wenn das Unternehmen anstelle der Direktzusage mit einer Unterstützungskasse eine Vereinbarung zur Altersversorgung der Mitarbeiter trifft und entsprechende Zuwendungen an die Unterstützungskasse leistet. Dadurch soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen vorgebeugt werden.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich beim Betriebsausgabenabzug. Danach können Zuwendungen an Unterstützungskassen für jeden Leistungsanwärter nur mit 25 % der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für die Berechnung des abzugsfähigen Betriebsaufwandes ist demnach folgende Formel anzuwenden: aktuelles Jahresgehalt x 75 % = maximaler Versorgungsanspruch; davon 25 % = Betriebsausgabe.
Beispiel: Ein Unternehmer zahlt seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau ein Jahresgehalt von 12.000 Euro. Da die Ehefrau ansonsten über keine Alterversorgung verfügt, soll sie nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 Euro von einer Unterstützungskasse erhalten. Dafür hat der Unternehmer im Jahr 2007 20.000 Euro an die Unterstützungskasse überwiesen. Davon kann er als Betriebsausgabe 2007 allerdings lediglich 2.250 Euro geltend machen (Obergrenze 12.000 Euro x 75 % = 9.000 Euro x 25 % = 2.250 Euro). Die Zuwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, dürfen auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Jahre abziehbaren Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 UhrFreitag: 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung