Mandanteninformation
Mai 2008
Nutzung eines Firmenwagens zur Erzielung weiterer Einkünfte
Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen, die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen.
Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber.
Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann.
Nutzt ein Unternehmer sein betriebliches Fahrzeug auch zur Erzielung von Überschusseinkünften, ist die außerbetriebliche Nutzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 26.4.2006 nicht durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung abgegolten. Zur Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands ist der Gewinn durch die Hinzurechnung einer weiteren Nutzungsentnahme zur erhöhen, die nach den tatsächlichen Selbstkosten zu bemessen ist. Die Bewertung mit 1 % des Bruttolistenpreises erfasse laut Urteilsbegründung - entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - nur die Kraftfahrzeugnutzung zu Zwecken, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung dienen.
Anmerkung: Ob analog zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer einen von einem Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für mehrere Dienstverhältnisse einsetzt, wird der BFH noch in einem weiteren anhängigen Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen klären müssen. Eine ähnliche Entscheidung hätte weitreichende Folgen für Arbeitgeber.
Ein weiterer Sachbezug würde zu erhöhten Steuerabzugsbeträgen und ggf. weiteren Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) führen. Der Arbeitnehmer müsste den Arbeitgeber über eine entsprechende Nutzung informieren, damit der Sachbezug korrekt ermittelt werden kann.
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