Mandanteninformation
Mai 2008
Leistungsfreiheit der Versicherung bei verspäteter Unfallanzeige
Gemäß der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, gegenüber dem Versicherer verpflichtet, diesem den Unfall anzuzeigen.
Versäumt ein Versicherungsnehmer diese Verpflichtung zur Mitteilung, so riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes.
Zwar setzt die Anzeigeobliegenheit lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dennoch darf der Versicherungsnehmer die Unfallanzeige nicht bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszögern. Denn eine verspätete Anzeige hat immer für die Versicherung den Nachteil, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit schwerer zu ermitteln ist.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer erhebliche Verletzungen durch einen Unfall erlitten. Trotz fünfmonatiger ärztlicher Behandlung litt er auch in der Folge an therapieresistenten Dauerbeschwerden. Eine Schadensmeldung bei seinem privaten Unfallversicherer machte er allerdings erst weitere sechs Monate später.
Diese 11 Monate hielten die Richter des OLG für nicht mehr unverzüglich im Sinne des o. g. Gesetzes. Insbesondere deshalb, weil der Geschädigte sich insgesamt fünf Monate erfolglos in Behandlung befand und insoweit für ihn klar sein musste, dass infolge des Unfalls eine Leistungspflicht aus der privaten Unfallversicherung bestand. Somit sprachen die Richter den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
Gemäß der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, gegenüber dem Versicherer verpflichtet, diesem den Unfall anzuzeigen.
Versäumt ein Versicherungsnehmer diese Verpflichtung zur Mitteilung, so riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes.
Zwar setzt die Anzeigeobliegenheit lediglich voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dennoch darf der Versicherungsnehmer die Unfallanzeige nicht bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszögern. Denn eine verspätete Anzeige hat immer für die Versicherung den Nachteil, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit schwerer zu ermitteln ist.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer erhebliche Verletzungen durch einen Unfall erlitten. Trotz fünfmonatiger ärztlicher Behandlung litt er auch in der Folge an therapieresistenten Dauerbeschwerden. Eine Schadensmeldung bei seinem privaten Unfallversicherer machte er allerdings erst weitere sechs Monate später.
Diese 11 Monate hielten die Richter des OLG für nicht mehr unverzüglich im Sinne des o. g. Gesetzes. Insbesondere deshalb, weil der Geschädigte sich insgesamt fünf Monate erfolglos in Behandlung befand und insoweit für ihn klar sein musste, dass infolge des Unfalls eine Leistungspflicht aus der privaten Unfallversicherung bestand. Somit sprachen die Richter den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
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