Mandanteninformation
Mai 2008
Kindererziehungszeiten für eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Versicherte
Grundsätzlich können sich Personen, die sich von der Rentenversicherungspflicht wegen eines anderen Versorgungssystems (im entschiedenen Fall das Versorgungswerk der Apotheker) haben befreien lassen, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten beanspruchen.
Die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sind jedoch nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts dann anzuerkennen, wenn das andere Versorgungssystem Kindererziehungszeiten nicht oder auch nicht annähernd in der Rentenhöhe berücksichtigt.
Sie begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufständischen Versorgung bisher der Umstand entgegensteht, dass dort - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden.
Grundsätzlich können sich Personen, die sich von der Rentenversicherungspflicht wegen eines anderen Versorgungssystems (im entschiedenen Fall das Versorgungswerk der Apotheker) haben befreien lassen, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten beanspruchen.
Die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten sind jedoch nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts dann anzuerkennen, wenn das andere Versorgungssystem Kindererziehungszeiten nicht oder auch nicht annähernd in der Rentenhöhe berücksichtigt.
Sie begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufständischen Versorgung bisher der Umstand entgegensteht, dass dort - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden.
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