Mandanteninformation
Mai 2008
Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 1.4.2008 in Kraft getreten
Das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.4.2008 in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.
Mit dem Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Fortan wird es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und die Anfechtung der Vaterschaft.
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.4.2008 in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.
Mit dem Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden. Fortan wird es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und die Anfechtung der Vaterschaft.
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung
- Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den
anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung
der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in
die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme
der erforderlichen Proben dulden.
- Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Auch Fristen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
- Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die
Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich
vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren unter weiteren Voraussetzungen ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
- Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur
Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied
hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst Klärungsverfahren
und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
- Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist
von zwei Jahren. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für
den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die
ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine
Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
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