Mandanteninformation
Mai 2008
Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Thema zu befassen, ob und wenn in welcher Höhe eine Gewinntantieme steuerlich anzuerkennen ist, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft.
In seinem Urteil vom 18.9.2007 kommt der BFH zu dem Entschluss, dass dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.
Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden.
Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Grundsätzlich ist nach Auffassung des BFH die wichtigste Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH die Sicherung des langfristigen Erfolgs des Betriebes. Dafür eignet sich zwar eine gewinnbezogene Tantieme; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verlust erst wieder durch künftige Gewinne ausgeglichen wird. Es kommt also auf den Gesamterfolg des Unternehmens an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Thema zu befassen, ob und wenn in welcher Höhe eine Gewinntantieme steuerlich anzuerkennen ist, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft.
In seinem Urteil vom 18.9.2007 kommt der BFH zu dem Entschluss, dass dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.
Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden.
Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Grundsätzlich ist nach Auffassung des BFH die wichtigste Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH die Sicherung des langfristigen Erfolgs des Betriebes. Dafür eignet sich zwar eine gewinnbezogene Tantieme; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verlust erst wieder durch künftige Gewinne ausgeglichen wird. Es kommt also auf den Gesamterfolg des Unternehmens an.
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