Mandanteninformation
März 2008
Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung
Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war bisher bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Aufgrund der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. Die Neuregelung ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war bisher bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Aufgrund der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. Die Neuregelung ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
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