Mandanteninformation
März 2008
Rückzahlungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen ihm nicht zustehender Vergütung
Nach dem GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Ferner haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
In ihrem Beschluss vom 26.11.2007 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Stellung nicht zu seinen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen darf. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.
Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer, da diese der Gesellschaft vom Staat nicht erstattet wird.
Nach dem GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Ferner haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
In ihrem Beschluss vom 26.11.2007 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Stellung nicht zu seinen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen darf. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.
Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer, da diese der Gesellschaft vom Staat nicht erstattet wird.
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