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März 2008
Kabinett beschließt Erbrechtsreform
Das Bundeskabinett hat am 30.1.2008 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
Das Bundeskabinett hat am 30.1.2008 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
- Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen: Das
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten
und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben,
wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der
gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch die
Neuerungen unberührt.
Mit der geplanten Reform sollen die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. So soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
- Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht
das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim
oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte
oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen
zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende
Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem
pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet
ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten
Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
- Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten "Pflichtteilsergänzungsanspruch"
gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der
Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt
und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht
verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt.
Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die
Schenkung unberücksichtigt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
- Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Auch
außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und
modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung
von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller
Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die
finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser
auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende
Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche
gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf
berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt
hat.
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
- Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
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